Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 28. Mai 2020, 14:37 Uhr

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.

Normen

Siehe auch