Mitgliederzahl: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
==[[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]]== | ==[[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]]== | ||
{{:Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl}} | {{:Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl}} | ||
+ | |||
+ | ==Normen== | ||
+ | * {{BGB 72}} [[Bescheinigung der Mitgliederzahl]] | ||
+ | * {{BGB 73}} [[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]] | ||
+ | * {{BGB 78}} [[Festsetzung von Zwangsgeld]] | ||
==Links== | ==Links== |
Version vom 28. Mai 2020, 14:05 Uhr
Mitgliederzahl im Bürgerverein
- Aktueller Mitgliederstand: 53 Mitglieder (Stand 30.04.2020)
Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen (BGB § 72).
Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach BGB § 73 auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Normen
- BGB § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
- BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
- BGB § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
Links
- Mitglied werden: Mitgliedsantrag