Elektronisches Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 07:21 Uhr
Die Landesregierungen können nach BGB § 55a Abs. 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss nach BGB § 55a Abs. 1 Satz 2 gewährleistet sein, dass
- die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
- die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und
- die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 679/2016 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen ( BGB § 55a Abs. 1 Satz 3).
Das maschinell geführte Vereinsregister tritt nach BGB § 55a Abs. 2 Satz 1 für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen ( BGB § 55a Abs. 2 Satz 2).
Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann ( BGB § 55a Abs. 3 Satz 1). Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind ( BGB § 55a Abs. 3 Satz 2). Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist ( BGB § 55a Abs. 3 Satz 3).