Bekanntmachung des Vereins in Liquidation: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist nach {{BGB 50}} Abs. 1 Satz 1 durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern ({{BGB 50}} Abs. 1 Satz 1). Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt ({{BGB 50}} Abs. 1 Satz 2). Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt ({{BGB 50}} Abs. 1 Satz 4). Bekannte Gläubiger sind nach {{BGB 50}} Abs. 2 durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.<noinclude> | |
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Version vom 27. Mai 2020, 07:16 Uhr
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist nach BGB § 50 Abs. 1 Satz 1 durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern (BGB § 50 Abs. 1 Satz 1). Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt (BGB § 50 Abs. 1 Satz 2). Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt (BGB § 50 Abs. 1 Satz 4). Bekannte Gläubiger sind nach BGB § 50 Abs. 2 durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.