Anfall an den Fiskus: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden nach {{BGB 46}} Satz 1 die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende [[Erbschaft]]<ref>{{BGB 1922}}, {{BGB 1967}}</ref> entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ({{BGB 46}} Satz 2).<noinclude> | + | Fällt das [[Vereinsvermögen]] an den Fiskus, so finden nach {{BGB 46}} Satz 1 die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende [[Erbschaft]]<ref>{{BGB 1922}}, {{BGB 1967}}</ref> entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ({{BGB 46}} Satz 2).<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Aktuelle Version vom 27. Mai 2020, 06:59 Uhr
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden nach BGB § 46 Satz 1 die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft<ref>BGB § 1922, BGB § 1967</ref> entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden (BGB § 46 Satz 2).
Normen
- BGB § 46 Anfall an den Fiskus
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
- BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Fußnoten
<references/>