Berufung auf Verlangen einer Minderheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Mai 2020, 17:25 Uhr
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (BGB § 37 Abs. 1). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen (BGB § 37 Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 37 Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (BGB § 37 Abs. 2 Satz 3).
BGB § 37 ist zwingend bis auf das in Abs. 1 durch Satzung bestimmbare Quorum (BGB § 40).
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- BGB § 33 Satzungsänderung
- BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften
Rechtsprechung
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Beschluss vom 18.04.2001 - 3Z BR 100/01 = NJW-RR 2001, 1479: "Die Satzung kann als Voraussetzung für das Einberufungsverlangen auch ein höheres Quorum als 10 % vorsehen<ref>(KG NJW 1962, 1917; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 995; Staudinger/Weick BGB 1995 § 37 Rn.3; Erman/Westermann BGB 10.Aufl. § 37 Rn.l; RGRKomm/Steffen BGB 12.Aufl. § 37 Rn.l; Palandt/Heinrichs BGB 60.Aufl. § 37 Rn. 1; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn.159; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7.Aufl. Rn. 425)</ref>. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 BGB ist eindeutig: Der zehnte Teil der Mitglieder soll nur dann gelten, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Grenze des Minderheitenschutzes unterliegt damit grundsätzlich der Satzungsregelung und damit der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Hierin unterscheidet sich § 37 Abs. 1 BGB von § 50 Abs. 1 GmbHG<ref>(vgl. hierzu Baumbach/Hueck GmbHG 17.Aufl. § 50 Rn.2)</ref>, der die Mindestquote (der zehnte Teil des Stammkapitals) zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht unter den Vorbehalt der Satzung stellt, und von § 45 Abs. 1 GenG, der der Satzung nur vorbehält, für die Einberufung der Generalversammlung eine geringere Quote als den zehnten Teil der Genossen festzulegen. Wo bei eingetragenen Vereinen aus Gründen des Minderheitenschutzes die Grenzen rechtsmissbräuchlicher Regelung zu ziehen sind<ref>(zu den Grenzen vgl. KG und OLG Stuttgart je aaO)</ref>, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese sind jedenfalls bei einem Einberufungsquorum von 20 % der Mitglieder nicht überschritten."
Oberlandesgerichte
- OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.1986 - 8 W 252/85 = NJW-RR 1986, 995: "Die spätere Verringerung der Mitgliederzahl muß ebenso in der Satzung geregelt werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- KG, 12.03.1962 - 1 W 76/62 = NJW 1962, 1917
Siehe auch
Fußnoten
<references/>