Berufung auf Verlangen einer Minderheit: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
* {{BGB 37}} [[Berufung auf Verlangen einer Minderheit]] | * {{BGB 37}} [[Berufung auf Verlangen einer Minderheit]] | ||
* {{BGB 40}} [[Nachgiebige Vorschriften]] | * {{BGB 40}} [[Nachgiebige Vorschriften]] | ||
+ | |||
+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | * {{KG 1 W 76/62}} | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 24. Mai 2020, 17:13 Uhr
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (BGB § 37 Abs. 1). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen (BGB § 37 Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 37 Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (BGB § 37 Abs. 2 Satz 3).
BGB § 37 ist zwingend bis auf das in Abs. 1 durch Satzung bestimmbare Quorum (BGB § 40).
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- BGB § 33 Satzungsänderung
- BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften