Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein [[Vereinsmitglied]] ist nach {{BGB 34}} nicht stimmberechtigt, wenn die [[Beschlussfassung]] die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. {{GO 34}} ist zwingendes Recht, sowohl für die [[Mitgliederversammlung]] ({{BGB 40}}) als auch für die [[Beschlussfassung des Vereinsvorstands]]({{BGB 40}} Satz 2) .<noinclude>
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Ein [[Vereinsmitglied]] ist nach {{BGB 34}} nicht stimmberechtigt, wenn die [[Beschlussfassung]] die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. {{GO 34}} ist zwingendes Recht, sowohl für die [[Mitgliederversammlung]] ({{BGB 40}}) als auch für die [[Beschlussfassung des Vereinsvorstands]] ({{BGB 40}} Satz 2) .<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 22. Mai 2020, 15:52 Uhr

Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für die Mitgliederversammlung (BGB § 40) als auch für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands (BGB § 40 Satz 2) .

Normen

Siehe auch