Öffentliches Vereinsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Das öffentliche Vereinsrecht regelt die Befugnisse des Staates, gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzuschreiten. Dies kann nach {{VereinsG 1}} Abs. 2 nur nach Maßgabe des Ve4reinsgesetzes erfolgen.<noinclude> | + | Das [[Öffentliches Vereinsrecht|öffentliche Vereinsrecht]] regelt die Befugnisse des Staates, gegen Vereine, die die [[Vereinsfreiheit]] mißbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzuschreiten. Dies kann nach {{VereinsG 1}} Abs. 2 nur nach Maßgabe des Ve4reinsgesetzes erfolgen.<noinclude> |
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Version vom 20. Mai 2020, 15:33 Uhr
Das öffentliche Vereinsrecht regelt die Befugnisse des Staates, gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzuschreiten. Dies kann nach VereinsG § 1 Abs. 2 nur nach Maßgabe des Ve4reinsgesetzes erfolgen.