Abstimmung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
  
==[[Gemeinderatsbeschluss|Beschlüsse des Gemeinderats]]==
+
===Abstimmungen im Gemeinderat===
 +
===[[Gemeinderatsbeschluss|Beschlüsse des Gemeinderats]]===
 
{{:Gemeinderatsbeschluss}}
 
{{:Gemeinderatsbeschluss}}
  
==[[Wahlen im Gemeinderat]]==
+
===[[Wahlen im Gemeinderat]]===
 
{{:Wahlen im Gemeinderat}}
 
{{:Wahlen im Gemeinderat}}
 +
 +
==Abstimmungen in Vereinen==
 +
===[[Feststellung des Abstimmungsergebnisses]]===
 +
{{:Feststellung des Abstimmungsergebnisses}}
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 18. Mai 2020, 10:18 Uhr

Abstimmungen im Gemeinderat

Beschlüsse des Gemeinderats

Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. (GO Art. 51 Abs. 1 Satz 1)

Wahlen im Gemeinderat

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach GO Art. 35 Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. Diese Wahlen sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung abzuhalten<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 68</ref>. Gleiches gilt etwa für die Bestellung

  • der vom Träger einer Sparkasse nach SpkG Art. 8 zu berufenden Verwaltungsratsmitglieder und deren Ersatzmänner<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 74.</ref>,
  • von Vertretern in Zweckverbänden<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 79</ref> oder
  • von Vertretern in Kommunalunternehmen<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 80</ref>.

Wahlen im Gemeinderat werden in geheimer Abstimmung vorgenommen (GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1).

Abstimmungen in Vereinen

Feststellung des Abstimmungsergebnisses

"Die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter hat beim Verein nicht die Wirkung eines konstitutiven, das Wahlergebnis fixierenden Aktes."<ref>BGH, Urteil vom 26.05.1975 - II ZR 34/74 = NJW 1975, 2101, MDR 1976, 28, WM 1975, 1041, DB 1975, 2032 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Publikationen

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086, Seite 59 ff.

Siehe auch