Eventualeinberufung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayObLG 3Z BR 148/02}}: "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen [[Eventualeinberufung]] gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das [[Registergericht]] nicht im [[Vereinsregister]] eintragen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 17. Mai 2020, 10:40 Uhr

BGB § 32 kennt kein Mindestanwesenheitsquorum als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt deshalb die Anwesenheit eines Mitglieds.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6 mit Verweis auf Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, Band 1: Allgemeiner Teil 1. §§ 1 - 103 BGB, ISBN 9783170157927, Hadding, § 32 Rn. 29 und RGZ 82, 388</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6

Siehe auch

Fußnoten

<references/>