Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Mai 2020, 10:39 Uhr
BGB § 32 kennt kein Mindestanwesenheitsquorum als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt deshalb die Anwesenheit eines Mitglieds.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6 mit Verweis auf Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, Band 1: Allgemeiner Teil 1. §§ 1 - 103 BGB, ISBN 9783170157927, Hadding, § 32 Rn. 29 und RGZ 82, 388</ref>
Normen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 14.12.1961 - II ZR 195/60 = NJW 1962, 394: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer Genossenschaft unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vorgesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612: "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6
Siehe auch
Fußnoten
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