Einberufung der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Mai 2020, 14:35 Uhr
Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB (BGB § 26), sofern die Satzung des Vereins nichts Abweichendes bestimmt.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2</ref>
Berufung auf Verlangen einer Minderheit
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (BGB § 37 Abs. 1).
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen (BGB § 37 Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 37 Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (BGB § 37 Abs. 2 Satz 3).
BGB § 37 ist zwingend bis auf das in Abs. 1 durch Satzung bestimmbare Quorum (BGB § 40).
Normen
- BGB § 26
- BGB § 58 Nr. 4: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: ... 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Publikationen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2
Rechtsprechung
- KG, Beschluss vom 06.12.1977 - 1 W 2603/77
- OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.1960 - 5 U 114/59 = NJW 1960, 1862 Nichtige Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eines e.V., Heilung
Fußnoten
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