Einberufung der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{BGB 58}} Nr. 4: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: ... 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
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* {{BGB 58}} Nr. 4: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: ... 4. über die Voraussetzungen, unter denen die [[Mitgliederversammlung]] zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
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Version vom 15. Mai 2020, 14:18 Uhr

Normen

  • BGB § 58 Nr. 4: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: ... 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.