Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
"Zwar handelt der [[Geschäftsführer einer GmbH]] im Rahmen seines Aufgabenkreises als [[Verfassungsmäßig berufener Vertreter|organschaftlicher Vertreter der juristischen Person]], so daß diese nach {{BGB 31}} für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen [[Gesamtschuldner|eine daneben bestehende eigene Haftung]] des Geschäftsführers nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine [[unerlaubte Handlung]] herbeigeführt hat<ref>Senatsurteile BGHZ 109, 297, 302; vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 - NJW 1974, 1371, 1372; vom 29. September 1987 - VI ZR 300/86 - NJW 1988, 1782 und vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995, 1205; vgl. auch BGHZ 56, 73, 77 sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82 - NJW 1984, 2284, 2285</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 90/95}}Abs. 9</ref>
 
"Zwar handelt der [[Geschäftsführer einer GmbH]] im Rahmen seines Aufgabenkreises als [[Verfassungsmäßig berufener Vertreter|organschaftlicher Vertreter der juristischen Person]], so daß diese nach {{BGB 31}} für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen [[Gesamtschuldner|eine daneben bestehende eigene Haftung]] des Geschäftsführers nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine [[unerlaubte Handlung]] herbeigeführt hat<ref>Senatsurteile BGHZ 109, 297, 302; vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 - NJW 1974, 1371, 1372; vom 29. September 1987 - VI ZR 300/86 - NJW 1988, 1782 und vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995, 1205; vgl. auch BGHZ 56, 73, 77 sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82 - NJW 1984, 2284, 2285</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 90/95}}Abs. 9</ref>
 +
 +
Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich allerdings "keine [[Garantenstellung|Garantenpflicht]] gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen."<ref>{{BGH VI ZR 341/10}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 15. Mai 2020, 06:22 Uhr

"Zwar handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, so daß diese nach BGB § 31 für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen eine daneben bestehende eigene Haftung des Geschäftsführers nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat<ref>Senatsurteile BGHZ 109, 297, 302; vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 - NJW 1974, 1371, 1372; vom 29. September 1987 - VI ZR 300/86 - NJW 1988, 1782 und vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995, 1205; vgl. auch BGHZ 56, 73, 77 sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82 - NJW 1984, 2284, 2285</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 = NJW 1996, 1535Abs. 9</ref>

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich allerdings "keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen."<ref>BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10 = BGHZ 194, 26 Amtlicher Leitsatz</ref>

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10 = BGHZ 194, 26: "Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 = NJW 1996, 1535

Siehe auch

Fußnoten

<references/>