Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH I ZR 234/55}}: "Die Aufforderung zum [[Boykottaufruf|Geschäftsboykott]] stellt einen Eingriff in das [[Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] dar,  Ihre Recht­fertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interes­sen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei im Rahmen der erforderlichen Güter- und Pflichten­abwägung von dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung fremder Rechte auszugehen ist.  Dies gilt auch, wenn von der Presse zur Verteidigung sozia­ler und ethischer Werte zum Boykott aufgerufen wird."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
 
* {{BGH I ZR 234/55}}: "Die Aufforderung zum [[Boykottaufruf|Geschäftsboykott]] stellt einen Eingriff in das [[Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] dar,  Ihre Recht­fertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interes­sen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei im Rahmen der erforderlichen Güter- und Pflichten­abwägung von dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung fremder Rechte auszugehen ist.  Dies gilt auch, wenn von der Presse zur Verteidigung sozia­ler und ethischer Werte zum Boykott aufgerufen wird."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
  

Version vom 14. Mai 2020, 08:26 Uhr

"Nach Ansicht des BGH<ref>BGHZ 111,349,356</ref> und des BVerwG<ref>BVerwGE 81,49 (54)</ref> erfasst Art. 14 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das BVerfG hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen<ref>vgl. BVerfG NJW 2005,589,590</ref>."<ref>Quelle: Seite „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. August 2015, 15:29 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_am_eingerichteten_und_ausge%C3%BCbten_Gewerbebetrieb&oldid=145160133 (Abgerufen: 24. September 2015, 09:24 UTC) </ref>

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<references/>