Verfassungsmäßig berufener Vertreter: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Verfassungsmäßig berufener Vertreter]] i.S.d. {{BGB 31}} umfasst vor allem den [[Besonderer Vertreter|besonderen Vertreter]] im Sinne des {{BGB 30}}<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "[[Leitender Angestellter]]" im Arbeitsrecht<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 6</ref>. {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden  wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem  Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw.  Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ  157,  228,  236  m.Nachw.</ref>; der  "besondere  Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als  für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon  RGZ 94, 318, 320;  RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch  [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ  117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM  1970,  633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref><noinclude>
 
[[Verfassungsmäßig berufener Vertreter]] i.S.d. {{BGB 31}} umfasst vor allem den [[Besonderer Vertreter|besonderen Vertreter]] im Sinne des {{BGB 30}}<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "[[Leitender Angestellter]]" im Arbeitsrecht<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 6</ref>. {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden  wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem  Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw.  Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ  157,  228,  236  m.Nachw.</ref>; der  "besondere  Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als  für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon  RGZ 94, 318, 320;  RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch  [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ  117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM  1970,  633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref><noinclude>
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==Rechtsprechung==
 
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Version vom 14. Mai 2020, 08:15 Uhr

Verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. BGB § 31 umfasst vor allem den besonderen Vertreter im Sinne des BGB § 30<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "Leitender Angestellter" im Arbeitsrecht<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31 Rn. 6</ref>. BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>