Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BGH VI ZR 90/54}}
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* {{BGH VI ZR 90/54}}: "Ist die General- oder Vertreterversammlung einer [[Genossenschaft]] von einem Unbefugten einberufen worden, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlusssse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Nr 1 AktG nichtig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 13. Mai 2020, 14:50 Uhr

Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • FamFG § 387 Abs. 4: Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden.

Verordnungen

Rechtsprechung

Publikationen

Links