Bauliche Anlage: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 | + | Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 4).<noinclude> |
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Version vom 12. Mai 2020, 19:11 Uhr
Bauliche Anlagen sind nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
- Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
- Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
- Campingplätze und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 4).
Normen
- BayBO Art. 2 Abs. 1