Geschäftsführung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß § 27 Abs. 3 BGB die für den Auftrag geltenden Vorschriften {BGB 664}} bis {{BGB 670}} entsprechende Anwendung. "Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet<ref>BGH NJW-RR 1986, 572, 574</ref>. Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach {{BGB 31}} haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen."<ref>{{LG Kaiserslautern 3 O 662/03}} Abs. 51</ref>
+
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß {{BGB 27}} Abs. 3 die für den Auftrag geltenden Vorschriften {{BGB 664}} bis {{BGB 670}} entsprechende Anwendung. "Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet<ref>BGH NJW-RR 1986, 572, 574</ref>. Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach {{BGB 31}} haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen."<ref>{{LG Kaiserslautern 3 O 662/03}} Abs. 51</ref>
  
 
Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der [[Geschäftsführung des Vorstands|Geschäftsführung]] im Innenverhältnis nicht aus.<ref>{{BGH II ZR 245/06}} Abs. 15</ref><noinclude>
 
Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der [[Geschäftsführung des Vorstands|Geschäftsführung]] im Innenverhältnis nicht aus.<ref>{{BGH II ZR 245/06}} Abs. 15</ref><noinclude>

Version vom 12. Mai 2020, 10:15 Uhr

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß BGB § 27 Abs. 3 die für den Auftrag geltenden Vorschriften BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. "Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet<ref>BGH NJW-RR 1986, 572, 574</ref>. Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach BGB § 31 haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen."<ref>LG Kaiserslautern, Urteil vom 11.05.2005 - 3 O 662/03 = VersR 2005, 1090 Abs. 51</ref>

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Haftung des Vereinsvorstands

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589: "Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Landgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>