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Ein vom Aufsichtsratsvorsitzer ohne Aufsichtsratsbeschluß abgeschlossener und damit fehlerhafter Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds ist für die Dauer der Beschäftigung des Betroffenen so zu behandeln, als wäre der Vertrag wirksam.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 9. Mai 2020, 10:42 Uhr

Vereinsrecht

Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (BGB § 26 Abs. 2 Satz 2, (Einzelvertretungsmacht bei Passivvertretung). Die Regelung des BGB § 26 Abs. 2 Satz 2 ist nach BGB § 40 zwingendes Recht.

Normen

Rechtsprechung

Ein vom Aufsichtsratsvorsitzer ohne Aufsichtsratsbeschluß abgeschlossener und damit fehlerhafter Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds ist für die Dauer der Beschäftigung des Betroffenen so zu behandeln, als wäre der Vertrag wirksam.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch