Passivvertretung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Vereinsrecht==
 
==Vereinsrecht==
Ist eine [[Willenserklärung]] gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des [[Vereinsvorstand|Vorstands]] ({{BGB 26}} Abs. 2 Satz 2, ([[Passivvertretung]]).
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Ist eine [[Willenserklärung]] gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des [[Vereinsvorstand|Vorstands]] ({{BGB 26}} Abs. 2 Satz 2, ([[Passivvertretung]]). Die Regelung des {{BGB 26}} Abs. 2 Satz 2 ist nach {{BGB 40}} zwingendes Recht.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 9. Mai 2020, 09:58 Uhr

Vereinsrecht

Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (BGB § 26 Abs. 2 Satz 2, (Passivvertretung). Die Regelung des BGB § 26 Abs. 2 Satz 2 ist nach BGB § 40 zwingendes Recht.

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