Satzungsverstoß: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 7. Mai 2020, 07:13 Uhr

"Eine Verpflichtung von Vereinsorganen oder Inhabern von Vereinsämtern gegenüber einem Dritten, satzungsgemäß zu handeln, ist, ... grundsätzlich nicht anzuerkennen<ref>RGZ 106, 120 ff.</ref>. Die Pflicht zu satzungsgemäßem Verhalten ist keine allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Rechtspflicht. Sie beruht allein auf Mitgliedschaft und Amtsstellung im Verein."<ref>BGH, Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 295/86 = BGHZ 101, 193 Abs. 8</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

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