Online-Wahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude> | Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude> | ||
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Version vom 6. Mai 2020, 13:20 Uhr
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07</ref> Internetwahlen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07: Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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Institutionen
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Fußnoten
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