Nicht rechtsfähiger Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Mai 2020, 15:06 Uhr
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden nach BGB § 54 Satz 1 die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde nach BGB § 54 Satz 2 persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 19 Abs. 3
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zivilprozessordnung (ZPO)
- ZPO § 50 Abs. 2: Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.