Mobbing: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
==Begriff==
 
==Begriff==
 
===Mobbing ist kein Rechtsbegriff===
 
===Mobbing ist kein Rechtsbegriff===
"Mobbing ist kein Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage<ref>Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; LAG Berlin 1. November 2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 768a; Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369; Kollmer AR-Blattei SD 1215 Stand August 2007 Rn. 7a</ref>. Rieble/Klumpp<ref>a.a.O.</ref> führen zu Recht aus, dass Mobbing an sich kein rechtliches Phänomen, sondern als tatsächliche Erscheinung rechtlich zu würdigen sei. Nicht alles, was als Mobbing bezeichnet wird ist von rechtlicher, dh. insbesondere arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz."<ref>
+
"Mobbing ist kein Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage<ref>Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; LAG Berlin 1. November 2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 768a; Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369; Kollmer AR-Blattei SD 1215 Stand August 2007 Rn. 7a</ref>. Rieble/Klumpp<ref>a.a.O.</ref> führen zu Recht aus, dass Mobbing an sich kein rechtliches Phänomen, sondern als tatsächliche Erscheinung rechtlich zu würdigen sei. Nicht alles, was als Mobbing bezeichnet wird ist von rechtlicher, dh. insbesondere arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz."<ref>{{BAG 8 AZR 709/06}} Abs. 56</ref>
  
 
===Mobbing in der Schule===
 
===Mobbing in der Schule===

Version vom 30. April 2020, 22:58 Uhr

Begriff

Mobbing ist kein Rechtsbegriff

"Mobbing ist kein Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage<ref>Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; LAG Berlin 1. November 2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 768a; Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369; Kollmer AR-Blattei SD 1215 Stand August 2007 Rn. 7a</ref>. Rieble/Klumpp<ref>a.a.O.</ref> führen zu Recht aus, dass Mobbing an sich kein rechtliches Phänomen, sondern als tatsächliche Erscheinung rechtlich zu würdigen sei. Nicht alles, was als Mobbing bezeichnet wird ist von rechtlicher, dh. insbesondere arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz."<ref>BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 Abs. 56</ref>

Mobbing in der Schule

"Mobbing ist unerwünschtes, aggressives Verhalten unter Kindern im Schulalter, das ein echtes oder vermeintliches Machtungleichgewicht umfasst. Das Verhalten wird über längere Zeit wiederholt, oder hat das Potential wiederholt zu werden. Mobbing umfasst Aktionen wie Drohungen, Verbreitung von Gerüchten, körperliche oder verbale Angriffe, absichtliche Ausgrenzung aus einer Gruppe."<ref>Quelle: The Bully Project - abgerufen am 05.03.2016 um 23:31 - Übersetzung Bürververein</ref>

Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing gibt es natürlich auch am Arbeitsplatz und anderen sozialen Systemen.

Gegenmaßnahmen

Institutionen

Normen

Rechtsprechung

  • BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06: In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Fachartikel

  • Benecke, Mobbing: Persönlichkeitsschutz und Haftung des Arbeitgebers - Zugleich Besprechung zum Urteil BAG v. 16. 5. 2007 – 8 AZR 709/06, RdA 2008, 357

Lexika

Presseberichte

Podcasts

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>