Betriebliche Unterstützungskasse: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Überwiegend werden Unterstützungskassen als [[Idealverein|Idealvereine]] eingeordnet. Hauptzweck einer [[Unterstützungskasse]] ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Unterstützungskassen werden allgemein als [[Nicht wirtschaftlicher Verein|nicht wirtschaftliche Vereine]] angesehen<ref>{{VG Augsburg Au 4 K 18.1400}} Abs. 46 mit Verweis auf {{BayObLG 2 Z 40/75}} - Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 21 Rn. 5; OLG München, B.v. 28.5.2013 - 31 Wx 136/13 - juris Rn. 3; LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 62</ref>. | + | Überwiegend werden Unterstützungskassen als [[Idealverein|Idealvereine]] eingeordnet. Hauptzweck einer [[Unterstützungskasse]] ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer [[betriebliche Altersversorgung|betrieblichen Altersversorgung]]. Betriebliche Unterstützungskassen werden allgemein als [[Nicht wirtschaftlicher Verein|nicht wirtschaftliche Vereine]] angesehen<ref>{{VG Augsburg Au 4 K 18.1400}} Abs. 46 mit Verweis auf {{BayObLG 2 Z 40/75}} - Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 21 Rn. 5; OLG München, B.v. 28.5.2013 - 31 Wx 136/13 - juris Rn. 3; LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 62</ref>. |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 20. April 2020, 09:23 Uhr
Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein
Überwiegend werden Unterstützungskassen als Idealvereine eingeordnet. Hauptzweck einer Unterstützungskasse ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Unterstützungskassen werden allgemein als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen<ref>VG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – Au 4 K 18.1400 Abs. 46 mit Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 03.12.1975 - BReg. 2 Z 40/75 = BayObLGZ 1975, 435 - Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 21 Rn. 5; OLG München, B.v. 28.5.2013 - 31 Wx 136/13 - juris Rn. 3; LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 62</ref>.
Rechtsprechung
- BayObLG, Beschluss vom 03.12.1975 - BReg. 2 Z 40/75 = BayObLGZ 1975, 435
- VG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – Au 4 K 18.1400
Siehe auch
Fußnoten
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