Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://www.juris.de/jportal/prev/BJLU043528252 Karsten '''Schmidt''', Der bürgerlich-rechtliche Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit, AcP 182, 1-59 (1982)]
 
* [https://www.juris.de/jportal/prev/BJLU043528252 Karsten '''Schmidt''', Der bürgerlich-rechtliche Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit, AcP 182, 1-59 (1982)]
 
* Karsten '''Schmidt''', Zur Abgrenzung der beiden Vereinsklassen – Bestandsaufnahme, Kritik und Neuorientierung, Rpfleger 1972, 286-294, 343-353
 
* Karsten '''Schmidt''', Zur Abgrenzung der beiden Vereinsklassen – Bestandsaufnahme, Kritik und Neuorientierung, Rpfleger 1972, 286-294, 343-353
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* [https://www.winheller.com/fileadmin/redaktion/Publikationen/winheller-sozialrecht-aktuell-rechtsform-ev.pdf Stefan '''Winheller''', Unterwegs in der falschen Rechtsform des e.V.? – Was Träger sozialer Dienstleistungen beachten sollten]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 7. April 2020, 07:38 Uhr

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (BGB § 21. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (BGB § 22 Satz 2).

Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. von BGB § 21 ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen<ref>BayObLGZ 1974, 242/246; 1978, 87, 91; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 12. Aufl. RdNr. 43</ref>. Das unternehmerische Moment, das die Betätigung des Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stempelt, ist in seiner planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinn gegen Entgelt zu sehen<ref>BayObLGZ 1978, 87/91 f.; Sauter/Schweyer a.a.O.</ref>.<ref>BayObLG, Beschluss vom 06.08.1985 - BReg. 2 Z 116/84 = BayObLGZ 85, 283 = Rpfleger 1985, 495</ref>

Die mangelnde Gewinnerzielung (-sabsicht) steht der Bewertung einer Tätigkeit als wirtschaftliche nicht entgegen<ref>OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2014 - 7 W 124/13, OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2006 - 20 W 542/05 = NJW-RR 2006, 1698</ref>.

Beispiele

Schutz des Rechtsverkehrs

Der in den BGB § 21, BGB § 22 getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf; insofern läßt das Gesetz daher die allgemeinen vereinsrechtlichen Normativbestimmungen genügen, bei deren Erfüllung Anspruch auf Eintragung und damit auf Erwerb der Rechtsfähigkeit besteht. Bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung wird im Gegensatz dazu grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen; diese Personenvereinigungen müssen sich deshalb, wenn sie vereinsrechtlich organisiert sein wollen, regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen (BGB § 22) oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen, für die entsprechende Schutzvorschriften - insbesondere für die Haftung - vorgesehen sind.<ref>BGH, Beschluss vom 14.07.1966 - II ZB 2/66 = BGHZ 45, 395 Absatz 5</ref>

Rechtliche und organisatorische Trennung

Der BGH<ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84</ref> hatte im Fall der ADAC-Rechtsschutzversicherung AG entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch oder Mißbrauch der Rechtsform des Idealvereins schon deshalb ausscheidet, weil es insoweit bereits an einem Gesetzesverstoß, der für sich allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen das beanstandete Verhalten als unlauter erscheinen lassen könnte, fehle<ref>vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einl. Rdn. 114; § 1 Rdn. 534 ff, 559; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 34 ff, 239 ff, 274</ref>.

Die Gründung und das Betreiben des Versicherungsgeschäfts stünde zu den Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21, 22 BGB) nicht in Widerspruch. Insoweit sei entscheidend, dass das Rechtsschutzversicherungsgeschäft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werde, d.h. als eine rechtsfähige Person des Handelsrechts, die gegenüber dem Verein juristisch und organisatorisch selbständig sei. Dem entspreche die tatsächliche Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs hinsichtlich der Versicherten. Diese würden nur mit der Aktiengesellschaft in versicherungsvertraglicher Beziehung stehen, und nur sie würde beim Eintritt des Versicherungsfalls tätig.

Die rechtliche und organisatorische Trennung schließe es aus, die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft vereinsrechtlich als eine eigene unternehmerische Betätigung des Idealvereins anzusehen, d.h. als einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB, der mit den Zwecken eines Idealvereins möglicherweise nicht zu vereinbaren wäre. Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liege der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handele<ref>RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398</ref>.

"Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen der Tatsache Rechnung, dass bei einer nach aussen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und dass diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften eine weit stärkere Berücksichtigung gefunden haben als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken<ref>vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51-53 BGB</ref>, unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts in erster Linie im Interesse der Gläubiger zwingenden Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter<ref>siehe für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, 37, 57 ff, 82, 148 ff, 162 ff AktG</ref>. Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn es für diesen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitstehenden Rechtsformen wie beispielsweise der AG oder GmbH zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen<ref>BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261</ref>.
Diesen vereinsrechtlichen Bestimmungen ist genügt, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine juristisch und organisatorisch selbständige Gesellschaft des Handelsrechts betrieben wird, auch wenn diese von einem Idealverein gegründet worden ist und dem Versicherungsgeschäft auf dessen Betreiben und mit dessen Unterstützung nachgeht. Insoweit ist wesentlich, dass die Aktiengesellschaft ihren Gläubigern, insbesondere den Versicherten, alle Sicherheiten bietet, die mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbunden sind. Ist das aber der Fall und ist der den §§ 21 und 22 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielsetzung damit Rechnung getragen, kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung der Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft dem Idealverein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB zugeordnet werden."<ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84</ref>

Nebenzweckprivileg

Den Vorschriften der BGB § 21 und BGB § 22 liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt<ref>RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398</ref><ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84 Abs. 17, 22 mit Verweis auf RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGHZ 15, 315, 319; BGB-RGRK, aaO, § 21 Rdn. 7; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, aaO, §§ 21, 22 Rdn. 17, 19; Palandt-Heinrichs aaO, § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343, 351 ff m.w.N.; Hemmerich, aaO, S. 78; abw. Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, 1970, S. 124 ff; Sack, ZGR 1974, 179, 193, 206 </ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>