Vereinsumlage: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.<ref>{{BGH II ZR 91/06}} Leitsatz 1</ref> | Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.<ref>{{BGH II ZR 91/06}} Leitsatz 1</ref> | ||
− | Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.<ref>{{BGH II ZR 91/06}} Leitsatz 2</ref> | + | Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum [[Austritt aus dem Verein]], das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.<ref>{{BGH II ZR 91/06}} Leitsatz 2</ref> |
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Version vom 5. April 2020, 17:26 Uhr
Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.<ref>BGH, Urteil vom 24. 9. 2007 – II ZR 91/06 Leitsatz 1</ref>
Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.<ref>BGH, Urteil vom 24. 9. 2007 – II ZR 91/06 Leitsatz 2</ref>
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
Oberlandesgerichte
Links
- https://www.osb1924.de/images/stories/osb/pdf_Vereinsrecht/05_Verein_-_Erheben_von_Vereinsumlagen_-_was_ist_zu_beachten.pdfiehe auch==
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Fußnoten
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