Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte: Unterschied zwischen den Versionen

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Unterhalb des [[Schwellenwert]]s gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen [[Haushaltsrecht]]s, {{KommHV-Kameralistik 31}}.
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Unterhalb des [[Schwellenwert]]s gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen [[Haushaltsrecht]]s, {{KommHV-Kameralistik 31}}, {{KommHV-Doppik 30}} Abs. 2.
  
 
Nach {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine [[Öffentliche Ausschreibung]] oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] oder eine [[Verhandlungsvergabe]] rechtfertigen.Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2, siehe dazu {{B3-1512-31-19}}).
 
Nach {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine [[Öffentliche Ausschreibung]] oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] oder eine [[Verhandlungsvergabe]] rechtfertigen.Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2, siehe dazu {{B3-1512-31-19}}).

Version vom 29. Januar 2020, 10:06 Uhr

Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31, KommHV-Doppik § 30 Abs. 2.

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2, siehe dazu Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)). Der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich in Bayern muß eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1).

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen im kommunalen Bereich sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2).<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)</ref>

Normen

Verordnungen

Bekanntmachungen

Fußnoten

<references/>