E-Vergabe: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
* {{VgV 9}} Abs. 1 Grundsätze der Kommunikation | * {{VgV 9}} Abs. 1 Grundsätze der Kommunikation | ||
* {{VgV 41}} Abs. 1 [[Bereitstellung der Vergabeunterlagen]] | * {{VgV 41}} Abs. 1 [[Bereitstellung der Vergabeunterlagen]] | ||
+ | |||
+ | ==={{VOB/A}}=== | ||
+ | * {{VOB/A 11}} | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 19. Juli 2019, 17:56 Uhr
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach GWB § 97 Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des GWB § 113 erlassenen Verordnungen.
Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (VgV § 41 Abs. 1).
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 5
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 9 Abs. 1 Grundsätze der Kommunikation
- VgV § 41 Abs. 1 Bereitstellung der Vergabeunterlagen