E-Vergabe: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können ({{VgV 41}} Abs. 1).
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Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach {{GWB 97}} Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des {{GWB 113}} erlassenen Verordnungen.<noinclude>
 
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach {{GWB 97}} Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des {{GWB 113}} erlassenen Verordnungen.<noinclude>
  

Version vom 19. Juli 2019, 16:55 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (VgV § 41 Abs. 1).

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach GWB § 97 Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des GWB § 113 erlassenen Verordnungen.

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch