Teilnahmefrist (Verhandlungsverfahren): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt nach {{VgV 17}} Abs. 2 mindestens 30 Tage…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge ([[Teilnahmefrist (Verhandlungsverfahren)|Teilnahmefrist]]) beträgt nach {{VgV 17}} Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]].<noinclude>
+
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge ([[Teilnahmefrist (Verhandlungsverfahren)|Teilnahmefrist]]) beträgt im [[Verhandlungsverfahren]] nach {{VgV 17}} Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]].<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{VgV 17}} Abs. 2
 
* {{VgV 17}} Abs. 2
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Verhandlungsverfahren]]
  
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Version vom 19. Juli 2019, 14:37 Uhr

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt im Verhandlungsverfahren nach VgV § 17 Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Normen

Siehe auch