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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2020, 14:20 Uhr
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss nach BGB § 126b Satz 1 eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist gemäß BGB § 126b Satz 2 jedes Medium, das
- es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Normen
Fußnoten
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