Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.<noinclude>
 
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Version vom 8. Dezember 2020, 13:29 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Vergabeunterlagen

Bestandteile

Verfahrensbrief

Auftragnehmerbogen

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch