Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Dezember 2020, 13:29 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.