Vergabeunterlagen (VgV): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. 2Sie bestehen in der Regel aus | ||
+ | #dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen, | ||
+ | #der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und | ||
+ | #den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen. ({{VgV 29}} Abs. 1)<noinclude> | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{VgV 29}} [[Vergabeunterlagen]] | * {{VgV 29}} [[Vergabeunterlagen]] | ||
Zeile 5: | Zeile 10: | ||
* [[Verfahrensbrief]] | * [[Verfahrensbrief]] | ||
− | [[Kategorie:Vergaberecht]] | + | [[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude> |
Version vom 15. Juli 2019, 21:21 Uhr
Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. 2Sie bestehen in der Regel aus
- dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
- der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und
- den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen. (VgV § 29 Abs. 1)