Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.<noinclude> | Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.<noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==Bestandteile== | ||
+ | ===[[Verfahrensbrief]]=== | ||
+ | ===[[Auftragnehmerbogen]]=== | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 15. Juli 2019, 21:18 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.