Wettbewerblicher Dialog: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der wettbewerbliche Dialog im [[Oberschwellenbereich]] ist nach {{GWB 119}} Abs. 6 ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. | + | Der wettbewerbliche Dialog im [[Oberschwellenbereich]] ist nach {{GWB 119}} Abs. 6 ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem [[Teilnahmewettbewerb]] eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
− | |||
===Lexika=== | ===Lexika=== | ||
− | |||
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerblicher_Dialog Wikipedia] | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerblicher_Dialog Wikipedia] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | |||
* [[Arten der Vergabe]] | * [[Arten der Vergabe]] | ||
− | [[Kategorie:Vergaberecht]] | + | [[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude> |
Version vom 9. Dezember 2020, 13:54 Uhr
Der wettbewerbliche Dialog im Oberschwellenbereich ist nach GWB § 119 Abs. 6 ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 119 Abs. 6