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Aktuelle Version vom 14. Juli 2019, 12:57 Uhr
Die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 73</ref>
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>