Gemeindeeinwohner: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Gemeindeangehörige]] sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
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[[Gemeindeangehörige]] sind nach {{GO 15}} Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
  
 
Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>.
 
Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>.

Version vom 27. August 2013, 06:40 Uhr

Gemeindeangehörige sind nach GO Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

<references />