Gesetzgebungskompetenz: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach {{GG 72}} Abs. 1 die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. | Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach {{GG 72}} Abs. 1 die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. | ||
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Version vom 17. Juni 2020, 11:27 Uhr
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist gemäß GG Art. 30 Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Die Länder haben nach GG Art. 70 Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich gemäß GG Art. 70 Abs. 2 nach den Vorschriften des Grundgesetzes über
- die ausschließliche (GG Art. 73) und
- die konkurrierende (GG Art. 74) Gesetzgebung.
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach GG Art. 71 die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach GG Art. 72 Abs. 1 die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.