Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung (Art. 98-123 BV): Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BV 99}}: ¹Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. ²Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei. | * {{BV 99}}: ¹Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. ²Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei. | ||
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Version vom 29. Juli 2017, 13:40 Uhr
Normen
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten
- BV Art. 98: ¹Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. ²Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. ³Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
- BV Art. 99: ¹Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. ²Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.
- BV Art. 101: Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.
- BV Art. 102: (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (2) ¹Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. ²Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. ³Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.
- BV Art. 103
- BV Art. 104
- BV Art. 105
- BV Art. 106
- BV Art. 107
- BV Art. 108
- BV Art. 109
- BV Art. 110
- BV Art. 111
- BV Art. 112
- BV Art. 113
- BV Art. 114
- BV Art. 115
- BV Art. 116
- BV Art. 117
- BV Art. 118
- BV Art. 119
- BV Art. 120
- BV Art. 121
- BV Art. 122
- BV Art. 123
Rechtsprechung
- BayVerfGHE 15, 49, 55
Publikationen
- Knöpfle, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, BV, vor Art. 98 Rn. 6 ff.
- Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff, BV, vor Art. 98 Rn. 12 ff.