Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung (Art. 98-123 BV): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 5: Zeile 5:
 
* {{BV 98}}: ¹Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. ²Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. ³Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
 
* {{BV 98}}: ¹Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. ²Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. ³Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
 
* {{BV 99}}: ¹Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. ²Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.
 
* {{BV 99}}: ¹Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. ²Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.
* {{BV 101}}
+
* {{BV 101}}: Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.
 
* {{BV 102}}
 
* {{BV 102}}
 
* {{BV 103}}
 
* {{BV 103}}

Version vom 29. Juli 2017, 13:37 Uhr

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten

Rechtsprechung

  • BayVerfGHE 15, 49, 55

Publikationen

  • Knöpfle, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, BV, vor Art. 98 Rn. 6 ff.
  • Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff, BV, vor Art. 98 Rn. 12 ff.