Unschuldsvermutung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→{{BV}}) |
(→{{BV}}) |
||
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
* {{BV 3}} Abs. 1: Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. | * {{BV 3}} Abs. 1: Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. | ||
* {{BV 85}}: Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen. | * {{BV 85}}: Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen. | ||
− | * {{BV 91}} | + | * {{BV 91}}: (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen. |
==Publikationen== | ==Publikationen== |
Version vom 21. Juli 2017, 07:27 Uhr
Normen
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Art. 11 Abs. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
- EMRK Art. 6 Abs. 2
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 48 Abs. 1
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 3
- GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 3 Abs. 1: Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat.
- BV Art. 85: Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.
- BV Art. 91: (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.