Kommunalaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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*In den Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden ([[Rechtsaufsicht]], Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BV, [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO]). | *In den Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden ([[Rechtsaufsicht]], Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BV, [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO]). | ||
− | *In den Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden ([[Fachaufsicht]], Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV). Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV). | + | *In den Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden ([[Fachaufsicht]], Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV, [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 2 GO]). |
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+ | Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV). | ||
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken. | Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken. |
Version vom 31. Juli 2013, 10:08 Uhr
Nach Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BV unterstehen die Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörden.
- In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden (Rechtsaufsicht, Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BV, Art. 109 Abs. 1 GO).
- In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden (Fachaufsicht, Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV, Art. 109 Abs. 2 GO).
Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV).
Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
Normen
- Art. 83 Abs. 4 BV
- Art. 108 GO Sinn der staatlichen Aufsicht
- Art. 109 GO Inhalt und Grenzen der Aufsicht