Kommunalaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=2o&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998V2Art83&st=lr Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BV] unterstehen die Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörden.  
 
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=2o&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998V2Art83&st=lr Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BV] unterstehen die Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörden.  
  
*In den Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden ([Rechtsaufsicht]], Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BV).  
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*In den Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden ([[Rechtsaufsicht]], Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BV).  
 
*In den Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden ([[Fachaufsicht]], Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV). Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV).
 
*In den Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden ([[Fachaufsicht]], Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV). Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV).
  

Version vom 31. Juli 2013, 10:05 Uhr

Nach Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BV unterstehen die Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörden.

  • In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden (Rechtsaufsicht, Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BV).
  • In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden (Fachaufsicht, Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV). Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV).

Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Normen