Werk: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== ==={{UrhG}}=== * {{UrhG 53}} Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werke…“) |
|||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
==={{UrhG}}=== | ==={{UrhG}}=== | ||
− | * {{UrhG 53}} Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher [[Vortrag|Vorträge]], [[Aufführung]]en oder [[Vorführung]]en eines [[Werk]]es auf Bild- oder Tonträger, die [[Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste]] und der [[Nachbau eines Werkes der Baukunst]] sind stets nur mit [[Einwilligung]] des Berechtigten zulässig." | + | * {{UrhG 53}} Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher [[Vortrag|Vorträge]], [[Aufführung]]en oder [[Vorführung]]en eines [[Werk]]es auf [[Videoaufnahme|Bild]]- oder [[Tonaufnahme|Tonträger]], die [[Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste]] und der [[Nachbau eines Werkes der Baukunst]] sind stets nur mit [[Einwilligung]] des Berechtigten zulässig." |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | * [[ | + | * [[Tonaufnahme]] |
* [[Videoaufnahme]] | * [[Videoaufnahme]] | ||
[[Kategorie:Urheberrecht]] | [[Kategorie:Urheberrecht]] |
Aktuelle Version vom 14. März 2017, 08:05 Uhr
Normen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 53 Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."