Benutzungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V11Art8&st=null Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG]).
  
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Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG]). Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG]).
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 KAG] Abgabesatzung
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V11Art8&st=null Art. 8 KAG] Benutzungsgebühren
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V11Art8&st=null Art. 8 KAG] Benutzungsgebühren
  

Version vom 30. Juli 2013, 12:32 Uhr

Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG).

Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).

Normen

Siehe auch