Finanzhoheit der Gemeinden: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Gewährleistung der [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] umfaßt nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG] auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (Finanzhoheit); zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. | Die Gewährleistung der [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] umfaßt nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG] auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (Finanzhoheit); zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. | ||
− | Nach ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GO]) haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO]). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO]). | + | Nach ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GO]) haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen [[Einnahmen]] nicht ausreichen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO]). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO]). |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 23. Juli 2013, 16:36 Uhr
Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (Finanzhoheit); zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Nach (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GO) haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO).
Normen
- Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG
- Art. 22 GO Verwaltungs- und Finanzhoheit
- Kommunalabgabengesetz (KAG)