Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | ==Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln== | ||
+ | Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 30. August 2013, 06:40 Uhr
Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn
- sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
- die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Rechtsfolgen bei Nichtladung
Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 GO) zur Unwirksamkeit des Beschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.
Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln
Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
Siehe auch
Normen
- Art. 47 Abs. 2 GO Beschlussfähigkeit